Gesetzliche Grundlagen und Finanzierung
Die gesetzlichen Grundlagen der heilpädagogischen Maßnahmen sind im Sozial-gesetzbuch SGB VIII, SGB IX und gemäß des Landesrahmenvertrages §131 SGB IX Anlage A.2.1 und Anlage B.4.2 und im Bundesteilhabegesetz (BTHG) festge-schrieben.
Die heilpädagogischen Maßnahmen betreffen Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter, Schulkinder, Jugendliche und Volljährige, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sowie die begleitende Beratung der Personenbe-rechtigten.
Für die heilpädagogische Frühförderung ist gemäß des Landesrahmenvertrags nach §131 SGB IX Anlage A.2.2 und B.4.2 Leistung zur Teilhabe festgeschrieben.
§79 beschreibt heilpädagogische Leistungen.
Für die heilpädagogische Förderung von Kindern ab Schuleintritt, sind gemäß der Rahmenbedingungen des SGB IX nach §112 SGB IX in Verbindung mit §75 SGB IX
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung- festgeschrieben.
Die heilpädagogischen Maßnahmen sind nach einer Bewilligung der jeweiligen Kostenträger (Sozialamt, Jugendamt, LVR) für die in Anspruch nehmenden Kinder und Familien kostenfrei.
In unserer Praxis klären wir ab, ob eine heilpädagogische Behandlung für Ihr Kind in Frage kommt.
Wir leisten Hilfestellung auf dem Antragsweg.
Sprechen Sie uns an für eine zeitnahe Terminvereinbarung.
Die Kosten von heilpädagogischen Maßnahmen können auch privat übernommen werden.
Die Kosten für Familienberatung, Systemberatung, Seminare und Fortbildungen werden privat geleistet.